Schutz unter den Flügeln des Löwen.
 
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Bilanzierung

bilanzielle Aspekte der Übertragung

a) HGB- und Steuerbilanz
Für Unternehmen, die nach deutschem Recht bilanzieren, ist grundsätzlich das Saldierungsverbot zu beachten. Aber aus Artikel 28 EGHGB ergibt sich folgende Konsequenz: Für den übertragenen Teil der unmittelbaren Versorgungszusage sind keine Pensionsrückstellungen mehr zu bilden, da dann ein mittelbarer Durchführungsweg vorliegt. Die Auslagerung auf einen Pensionsfonds führt also durch die geänderte Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung zu einem Wechsel des Durchführungswegs. Die Grundlage für bisher gebildete Pensionsrückstellungen entfällt mit der Übertragung. Diese müssen somit aufgelöst werden.
Allerdings sind ggf. Anhangsangaben im Hinblick auf die mögliche Nachschusspflicht für den Fall der Unterdeckung oder eine nicht ausreichende Ausfinanzierung der ausgelagerten Versorgungsansprüche erforderlich. Die sich aus dem § 4 e Abs. 3 EStG ergebene 10-Jahresverteilung für den die § 6a EStG-Rückstellung übersteigenden Teil des Einmalbeitrags wird in der Steuerbilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, der über 10 Jahre gleichmäßig aufzulösen ist.


b) IAS/IFRS-Bilanz
In internationalen Abschlüssen sind die Pensionsrückstellungen auf der Grundlage von IFRS 19 zu bilanzieren. Allerdings gilt dort nicht das für die HGB-Bilanzierung maßgebliche Saldierungsverbot. Durch die Bildung von Plan Assets beim Pensionsfonds (Deckungsmittel auf der Aktivseite) dürfen die Pensionsrückstellungen mit den beim Pensionsfonds gebildeten Plan Assets in der nach internationalen Standards erstellten Bilanz saldiert werden. Dies führt somit zu einer Bilanzverkürzung. Die Vermögenswerte im Pensionsfonds werden nach Abzug der Kosten als Plan Assets (Deckungsmittel) für die bestehenden Pensionsverpflichtungen anerkannt.

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