Um die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe zu erreichen, muss es sich um Pensionsfonds-Beiträge des Arbeitgebers handeln, die zur Übertragung bestehender Pensionsrückstellungen dienen sollen. Es kann eine vollständige, im Fall eines Liquiditätsengpasses - auch eine teilweise Übertragung vorgenommen werden.
Der Teilbeitrag in Höhe der bestehenden Rückstellungen wird i. d. R. als Betriebsausgabe sofort steuerlich anerkannt. Die Pensionsrückstellung kann somit erfolgsneutral aufgelöst werden. Die Differenz zwischen Einmalbeitrag an den Pensionsfonds und Pensionsrückstellungen ist dann auf die der Übertragung folgenden nächsten zehn Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen.

Falls auf die Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG verzichtet wird, ist ein sofortiger Betriebsausgabenabzug für den vollen Beitrag möglich. Für Teilauslagerungen gilt ein entsprechendes quotiertes Verfahren.
Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zwischen Auswirkungen für den Begünstigten sowie den Auswirkungen für den Arbeitgeber zu unterscheiden.
a) Begünstigte in der Anwartschaftsphase
Beiträge des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Pensionsverpflichtungen sind nach § 3 Nr. 66 EStG grundsätzlich lohnsteuerfrei, sofern ein Antrag nach § 4e EStG gestellt wurde. Allerdings beschränkt sich - nach Auffassung der Finanzverwaltung - diese Steuerfreiheit lediglich auf den Beitrag der zur Finanzierung bereits erdienter Rentenansprüche geleistet wird. Für künftig noch zu erdienende Rentenansprüche gilt lt. BMF-Schreiben vom 26.10.2006 die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG nicht. Diese Problematik kann sich jedoch nur bei aktiven Anwärtern ergeben, die noch Rentenansprüche hinzuerdienen. Bei Leistungsempfänger und ausgeschiedenen Anwärter ist bereits alles erdient, so dass die Steuerfreiheit stets gegeben ist.
b) Begünstigte in der Leistungsphase
Leistungen des Pensionsfonds werden als sonstige Einkünfte § 22 Nr.5 EStG versteuert. Leistungen aus einer Direktzusage werden als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert (§ 19 EStG). Die beiden Besteuerungsarten unterscheiden sich lediglich in der Art der anzusetzenden Freibeträge (Pensionsfonds: § 24a EStG Altersentlastungsbetrag, Pensionszusage: § 9a EStG Arbeitnehmerpauschbetrag; § 19 Abs. 2 EStG Versorgungsfreibetrag). Der Gesetzgeber baut diese Unterschiede bis zum Jahr 2040 sukzessive ab. Werden Begünstigte übertragen, die zum Zeitpunkt der Auslagerung bereits Rentenbezieher sind, finden die Freibeträge der ursprünglichen Versorgungszusage Anwendung. Somit erfolgt keine Schlechterstellung.