Die Übertragung ist als so genannter "Schuldbeitritt" zu verstehen, d. h. der Arbeitgeber haftet gem. § 1 (1) S. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) auch nach einer Übertragung für die von ihm erteilte Versorgungszusage. Da er hier lediglich die Finanzierungsform, also den Durchführungsweg wechselt, hat dies keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen.
Der Pensionsfonds leistet die Rentenzahlungen, solange er ausreichend dotiert ist. Nur für den Fall, dass der Pensionsfonds - ganz oder teilweise - nicht leisten kann (z.B. aufgrund einer evtl. Nachschusspflicht seitens des Arbeitgebers bei kapitalmarktorientierten Pensionsplänen), muss der Arbeitgeber sein ursprünglich erteiltes arbeitsrechtliches Versprechen auf Leistung selber erfüllen.