Bei der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung über den Pensionsfonds wandelt der Arbeitnehmer Gehaltsteile zu Gunsten einer Altersrenten-, Invaliditätsrenten- und/oder Hinterbliebenenrentenversorgung um.
Der Arbeitgeber erteilt seinen Mitarbeitern dafür eine Versorgungszusage mit garantierter Mindestleistung und führt hierfür Beiträge an den Pensionsfonds als überbetriebliche Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab. Die Beiträge können dabei allein vom Arbeitgeber, aber auch unter Beteiligung des Arbeitnehmers finanziert werden - auch Mischformen sind möglich!
Mit der Erteilung einer Beitragszusage mit Mindestleistung gem. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer in jedem Fall eine garantierte Mindestleistung erhalten. Die Mindestleistung bezieht sich auf die eingezahlten Beiträge ohne Beitragsanteile für Risikoabsicherungen und Ratenzuschläge. Mit dieser Zusageform wird ermöglicht, an wirtschaftlichen Entwicklungen direkt partizipieren zu können, ohne das Risiko eingehen zu müssen, dass die versorgungsberechtigten Personen in Zeiten schlechter Konjunktur keine oder nur unzureichende Leistungen erhalten. Wir bieten den optimalen Lösungsansatz für die Garantieleistung der Arbeitnehmer und die Risikoentlastung des Arbeitgebers.
Risikominimierung für den Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen diese Beitragszusage mit Mindestleistung verbindlich einhalten. Bei herkömmlichen Pensionsfonds trägt somit der Arbeitgeber das Risiko für den Fall, dass die wirtschaftliche Ertragslage keine ausreichenden Gewinne oder gar Verluste zulässt.
Mit unserem Modell wird dieses Risiko minimiert!: Der Beitrag wird in zwei Anteile aufgeteilt. Ein Beitragsteil dient der Rückdeckung der garantierten Mindestleistung und der Rückdeckung vorzeitiger Risiken, wie z. B. Tod oder Invalidität. Der andere Beitragsteil, sowie erwirtschaftete Überschüsse werden in Form von Investmentfonds angelegt, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen.
Kombination aus Sicherheit und Ertrag
Durch liberalere Anlagemöglichkeiten eines Pensionsfonds können die Mitarbeiter direkt an wirtschaftlichen Entwicklungen teilhaben.
Hierfür stehen verschiedene Investmentfonds für deren individuelle Lebenssituation und deren persönliche Risikoneigung zur Auswahl.
Steuerersparnis des Arbeitnehmers für bis zu 4.440,00 EUR p. a.!
Grundsätzlich zählen Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG; in 2010: 2.640,00 EUR p. a.) zzgl. einer evtl. Aufstockung in Höhe von 1.800,00 EUR sind die Beiträge für den Arbeitnehmer jedoch steuerfrei. Eine Aufstockung ist möglich, wenn noch keine Förderung nach § 40 b EStG (Pauschalbesteuerung) a. F. besteht und es sich um eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung handelt, die nach dem 31.12.2004 erteilt wird.
Erst während der Leistungsphase, in der die versorgungsberechtigte Person einen in der Regel niedrigeren Grenzsteuersatz besitzt, werden die späteren Zahlungen als sonstiges Einkommen steuerpflichtig. Auch diese Regelung ist eine Neuerung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und bietet dem Arbeitgeber eine attraktive Alternative zu einer Lohnerhöhung steuerfrei!
Senkung der Lohnnebenkosten
Nicht nur die Arbeitnehmer, auch Arbeitgeber haben hierdurch finanzielle Vorteile. Für Umwandlungsbeträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West; = BBG) werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Insolvenzschutz für unverfallbare Anwartschaften
Selbstverständlich müssen auch die unverfallbaren Anwartschaften von Versorgungsberechtigten eines Pensionsfonds für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens abgesichert werden. Hierfür entrichtet üblicherweise der Arbeitgeber einen jährlichen Beitrag an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung von der versorgungsberechtigten Person getragen werden. Hierbei werden die Kosten mit den Überschüssen der Rückdeckungsversicherung verrechnet. Reichen die Überschüsse nicht aus, werden nur die übersteigenden Kosten dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt.
Pensionsfonds mit "Riesterförderung"
Es ist auch möglich, die staatliche Förderung nach Riester (§ 10 a EStG) in Form von Zulagen und Sonderausgabenabzug zu erhalten.
Hierbei wird der Beitrag aus dem versteuerten und verbeitragten Nettoeinkommen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber einbehalten und an den Pensionsfonds gezahlt.
Durchführung einer Pensionsfonds-Versorgung über die Generali
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