Über die Beitragszusage mit Mindestleistung wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer auf jeden Fall eine garantierte Mindestleistung erhalten. Die Mindestleistung bezieht sich auf die eingezahlten Beiträge ohne Beitragsanteile für Risikoabsicherungen und Ratenzuschläge.
Mit dieser Zusageform wird ermöglicht, an wirtschaftlichen Entwicklungen direkt partizipieren zu können, ohne das Risiko eingehen zu müssen, dass die versorgungsberechtigten Personen in Zeiten schlechter Konjunktur keine oder nur unzureichende Leistungen erhalten. Wir bieten den optimalen Lösungsansatz für die Garantieleistung der Arbeitnehmer und die Risikoentlastung des Arbeitgebers. Übrigens: Der Pensionsfonds kann auch für arbeitnehmerfinanzierte Versorgungswerke genutzt werden, auch Mischformen sind möglich!
Risikominimierung für den Arbeitgeber.
Arbeitgeber müssen diese Beitragszusage mit Mindestleistung verbindlich einhalten. Bei herkömmlichen Pensionsfonds trägt somit der Arbeitgeber das Risiko für den Fall, dass die wirtschaftliche Ertragslage keine ausreichenden Gewinne oder gar Verluste zulässt.
Mit unserem Modell wird dieses Risiko minimiert!: Der Beitrag wird in zwei Anteile aufgeteilt. Ein Beitragsanteil dient der Rückdeckung der garantierten Mindestleistung und der Rückdeckung vorzeitiger Risiken, wie z. B. Tod oder Invalidität. Der andere Beitragsanteil, sowie erwirtschaftete Überschüsse werden in Form von Investmentfonds angelegt, um möglichst hohe Gewinne zu erzielen.
Kombination aus Sicherheit und Ertrag.
Durch liberalere Anlagemöglichkeiten eines Pensionsfonds können die Mitarbeiter direkt an wirtschaftlichen Entwicklungen teilhaben.
Hierfür stehen verschiedene Investmentfonds für deren individuelle Lebenssituation und deren persönliche Risikoneigung zur Auswahl.
Steuerersparnis des Arbeitnehmers für bis zu 4.440,00 EUR p. a.!
Grundsätzlich zählen Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers. Bis zu 4 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze ("BBG" - in 2010 sind das z. B. schon 2.640,00 EUR jährlich) zzgl. einer evtl. Aufstockung in Höhe von 1.800,00 EUR sind die Beiträge für den Arbeitnehmer jedoch steuerfrei. Eine Aufstockung ist möglich, wenn noch keine Förderung nach § 40 b EStG a. F. (Pauschalversteuerung) besteht und es sich um eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung handelt, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Erst während der Leistungsphase, in der die versorgungsberechtigte Person einen in der Regel niedrigeren Grenzsteuersatz besitzt, werden die späteren Zahlungen als sonstiges Einkommen steuerpflichtig.
Auch diese Regelung ist eine Neuerung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und bietet dem Arbeitgeber eine attraktive Alternative zu einer Lohnerhöhung steuerfrei!.
Senkung der Lohnnebenkosten.
Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber haben finanzielle Vorteile: Gegenüber einer herkömmlichen Lohnerhöhung sparen Sie sich die Sozialversicherungsbeiträge!
Der Unternehmensvorteil: Steuerersparnis aufgrund absetzbarer Betriebsausgaben.
Das Unternehmen zahlt Beiträge an den Pensionsfonds. Diese Beiträge können unter Beachtung bestimmter Gesetzmäßigkeiten als Betriebsausgaben voll abgesetzt werden und führen zu einer Gewinnminderung im Jahr der Zahlung.
Insolvenzschutz für unverfallbare Anwartschaften.
Selbstverständlich müssen auch die unverfallbaren Anwartschaften von Versorgungsberechtigten eines Pensionsfonds für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens abgesichert werden. Hierfür ist grundsätzlich ein jährlicher Beitrag an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten.
Durchführung einer Pensionsfonds-Versorgung über die Generali.
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